Die als „Golden Visa Gesetz“ bekannt gewordene Regelung erlaubt ausländischen Investoren freies Reise- und Aufenthaltsrecht in der EU
Am 30. September 2013 veröffentlichte der spanische Bundesanzeiger, das Boletin Official del Estado (BOE), das mit Spannung erwartete neue Gesetz für ausländische Investoren. Ab sofort können Nicht-EU Bürger, die mindestens 500.000 € in Spanien investieren, zum Beispiel in Immobilien, ein sogenanntes Investoren-Visum beantragen, das ein Jahr gültig ist. In diesem Zeitraum besteht keine Minimum-Aufenthaltspflicht für den Investor in Spanien, er kann seinen Hauptwohnsitz – und damit Steuersitz – in seinem Heimatland beibehalten.
Nach dem ersten Jahr kann eine Aufenthaltsgenehmigung in Spanien für 2 Jahre beantragt werden, die problemlos verlängert werden kann, solange der Investmentwert in Höhe von 500.000,- € weiter besteht. Der Investor ist allerdings berechtigt, in diesem Zeitraum zum Beispiel die erste Immobilie wieder zu verkaufen und eine neue zu erwerben, vorausgesetzt, die neue Immobilie hat wieder einen Mindestwert von 500.000,-€ .
Nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes in Spanien kann der Investor eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Nach weiteren fünf Jahren erwirbt er sogar ein Anrecht auf die spanische Staatsbürgerschaft.
Der spanische Staat verspricht sich von dem neuen Gesetz eine Belebung des heimischen Immobilienmarkts und der allgemeinen Wirtschaftslage. Experten gehen aber davon aus, dass ausländische Investoren weniger in die fragile Wirtschaft investieren oder Leerstände aus den Folgen der Immobilienkrise füllen, sondern vielmehr in ohnehin gefragte Immobilienlagen investieren werden, wie Mallorca, Ibiza oder Marbella.
Ein wirklich interessantes Angebot für internationale Investoren, die in EU-Immobilien investieren möchten. Wer eine Immobilie auf Mallorca kauft, erhält für sein Geld nicht nur eine attraktive Kapitalanlage, sondern profitiert von dem EU-weiten Reise- und Aufenthaltsrecht, das sich aufgrund des Schengen-Abkommens nicht nur auf Spanien beschränkt. Das Gesetz findet übrigens nicht nur für den Immobilienkäufer Anwendung, sondern gilt auch für Ehepartner und Kinder.
*Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der allgemeinen Information*