Der Begriff Langzeitvermietung wird durch das Ley de Arrendamientos Urbanos (LAU), dem spanischen Mietrecht, definiert. Das LAU besteht in seiner Neufassung seit dem Jahr 1995 und unterscheidet deutlich zwischen Wohnraummietverhältnissen und sonstigen Mietverhältnissen.
Langzeitvermietung für Wohnraum
Unter Langzeitvermietung für Wohnraum versteht das spanische Mietrecht Mietverträge mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten und der automatischen Verlängerung auf insgesamt bis zu fünf Jahren.
Das bedeudet, der Mietvertrag verlängert sich jährlich automatisch um ein weiteres Jahr bis die Mietdauer von fünf Jahren erreicht ist. In dieser Zeit besitzt der Mieter ein einseitiges Kündigungsrecht, von dem er rechtzeitig Gebrauch machen muss, bevor eine jährliche, automatische Laufzeitverlängerung erfolgt.
Nach Ablauf von fünf Jahren hat der Eigentümer erstmals ein Kündigungsrecht und es können wesentliche Vertragspunkte wie zum Beispiel der Mietzins neu vereinbart werden.
Unterschiede zur Ferienvermietung
Durch die Mindestmietdauer und die möglichen Laufzeitverlängerungen von bis zu 5 Jahren erfolgt die begriffliche Eingrenzung der Langzeitvermietung. Sie grenzt sich dadurch deutlich von der Kurzzeit- oder Ferienvermietung ab, die oftmals eine Mietdauer von wenigen Wochen oder Monaten zum Vertragsgegenstand haben.
Langzeitvermietung auf Mallorca eingeführt
Langzeitvermietung auf Mallorca erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Auf diesen Trend hat auch Porta Mallorquina reagiert und das Angebot an Mallorca Immobilien um Langzeitmietobjekte erweitert. Eine stetig wachsende Auswahl von malerischen Fincas, exklusiven Wohnungen und luxuriösen Villen zur Langzeitmiete auf Mallorca finden Sie hier.
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