Wer als Deutscher bei einer spanischen Bank sein Geld anlegen möchte, sollte dies gründlich überdenken, denn im Erbfalle ist eine Doppelbesteuerung für den Erben möglich. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in einem im Februar 2009 ergangenen Urteil nicht als Verstoß gegen EU-Recht gewertet. Nach einer Reihe von wichtigen Urteilen zugunsten der europäischen Grundfreiheiten und Stärkung des EU-Binnenmarktes entschied sich der EUGH in diesem Fall unerwartet gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs.
Deutschlands oberstes Finanzgericht, der Münchner Bundesfinanzhof, hatte dem EUGH wegen Zweifel an der Europarechtskonformität den Fall vorgelegt: Die Klägerin hatte von einer in Deutschland lebenden Erblasserin rund einen hohen Geldbetrag geerbt, der fast vollständig in Spanien angelegt waren. Da sich das Vermögen in Spanien befand, erhob der spanische Fiskus Erbschaftsteuer in Höhe von umgerechnet ca. 100.000 €. Doch auch in Deutschland fiel auf den Gesamtbetrag Erbschaftssteuer in Höhe von rund 60.000 €. Zwar sieht § 21 des deutschen Erbschaftsteuergesetz vor, dass die im Ausland bezahlte Erbschaftsteuer in Deutschland anzurechnen ist; jedoch nur hinsichtlich der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Vermögenswerte. Bankguthaben und Aktiendepots sind dort aber nicht genannt.
Kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer mit Spanien
Ein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer besteht zwischen Spanien und Deutschland nicht. Für die Klägerin hatte das zur Folge, dass sie die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Steuerschuld anrechnen durfte. Die Erbin hatte daher Klage erhoben. Das oberste europäische Gericht sah jedoch keinen Verstoß gegen EU-Recht. Nach Auffassung des EUGH ist die Doppelbesteuerung beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des Gemeinschaftsrechts unvermeidlich. Weil es bislang keine EU-einheitlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer gebe, seien die einzelnen EU-Staaten nicht verpflichtet, die Regelungen anderer Länder zu berücksichtigen. Der EUGH schob mit dieser restriktiven Entscheidung somit den schwarzen Peter dem EU-Gesetzgeber zu.
Was bedeutet dies für die in Spanien lebenden Deutschen?
Falls der zukünftige Nachlass nach deutschem Recht nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, hat dieses Urteil keine Auswirkungen. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist jedoch gegeben, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für den gewöhnlichen Aufenthalt genügt es schon, wenn der Betroffene noch einen Wohnraum in Deutschland zur Verfügung hat. Auf den tatsächlichen Aufenthalt kommt es nicht an. Insbesondere gilt hier nicht die Schwelle von einem Aufenthalt von über 183 Tagen, wie in Spanien. Außerdem ist die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht zu beachten; das heißt nach Wegzug gelten die Deutschen noch fünf Jahre als unbeschränkt steuerpflichtig.
Befindet sich Nachlassvermögen auch in Deutschland, z.B. Immobilien, kann die Aufhebung der unbeschränkten Steuerpflicht jedoch steuerlich sehr nachteilig sein, da die hohen persönlichen Freibeträge verloren gehen. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten die zukünftige Erbschaftsteuerbelastung entscheidend zu minimieren. Welche die sinnvollste ist, ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Der Autor ist als Rechtsanwalt in München tätig (Tel. +49-(0)89 37 41 43 41). Bitte beachten Sie, dass sämtliche Beiträge nur der ersten Information dienen. Sie ersetzen keine Rechtsberatung; diese kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen. Eine Haftung wird ausgeschlossen.