Wer in Spanien eine Rechnung zu bezahlen hat, dem ist ab sofort verboten, Rechnungsbeträge über 2.500 € in bar zu begleichen, wenn einer der beiden Parteien eine juristische Person oder Gesellschaft ist. Mit dieser Regelung zielt der Staat auf die in Spanien häufig verbreitete Praxis ab, sich durch Barzahlung Mehrwert- und Einkommenssteuer zu sparen, z.B. bei Handwerkerrechnungen.
Immobilienverkäufe von Privat an Privat, sind von dieser Regel ausgenommen – außer der Käufer versteuert sein Einkommen in einem anderen Land (z.B. Deutschland). In diesem Fall liegt die Bargeldgrenze bei maximal 15.000,-€.
Wenn Sie die Steuervorteile nutzen und sich Ihren Traum der eigenen Ferienimmobilie erfüllen wollen, so müssen Sie dafür keine vermögensverwaltende Immobilien S.L. mehr gründen. Diese Rechtsform war früher ein beliebtes Steuersparmodell zur Umgehung der Grunderwerbssteuer. Seit Ende Oktober sind die Immobilien-SLs nicht mehr von der Grunderwerbsteuer befreit und deshalb für diesen Zweck uninteressant.